Service für Unternehmen
Serviceplus ist eine umfassende Dienstleistung für Unternehmen in Bielefeld. Wir beraten, betreuen und begleiten kleine bis mittlere Firmen und Betriebe der Region in allen Personalfragen: Von der Suche über die Auswahl bis zur Einstellung – auch über die Probezeit hinaus. Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ist für Sie da – flexibel einsatzbereit und kommt bei Bedarf auch zu Ihnen in den Betrieb.
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Hotline: 0521 - 587 5588
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Risikolose Personaleinstellung
Die Betreuung durch Serviceplus für Unternehmen verhindert personelle Fehlbesetzungen, denn der Kontakt zu Ihnen wird genauso gepflegt wie der zu potenziellen Mitarbeitern. Die Arbeitssuchenden werden von uns beraten und unterstützt, bis sie den Anforderungen am neuen Arbeitsplatz gewachsen sind. Gegebenenfalls empfehlen wir ein Arbeitsverhältnis auf Probe, bei dem sich beide Seiten näher kennen und schätzen lernen. Finden Sie gemeinsam mit uns, was Sie suchen –ohne großes Risiko.
Motivierte Arbeitskräfte
Arbeitssuchende Arbeitslosengeld II Bezieherinnen und –Bezieher sind motiviert und engagiert, weil sie ihre augenblickliche Situation verbessern möchten. Unsere Fachkräfte ebenso wie die gering qualifizierten Hilfskräfte verfügen über Berufserfahrung und bringen vorteilhafte Kenntnisse aus dem Alltag mit ein. Lernen Sie unser Personal kennen, das eine umfassende Bandbreite aller Berufe abdeckt und “anpackt“.
Finanzielle Unterstützung
Serviceplus für Unternehmen berät Sie über finanzielle Fördermöglichkeiten‚ als vertrauensvolle Kooperationspartner recherchieren unsere Personaldienstleisterinnen und Personaldienstleister geeignete Eingliederungszuschüsse und unterstützen Sie bei der Erledigung de Formalitäten – unbürokratisch und schnell. Sparen Sie Zeit, Nerven und Kosten!
Neue Fördermöglichkeit mit Beschäftigungszuschuss nach §16a
Seit kurzem können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Geregelt wird dieser Zuschuss über § 16a.