Das Geldleistungsrecht des SGB II im Überblick

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 7 SGB II u. a., dass der Antragsteller

  • zwischen 15 und unter 65 Jahren alt,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig ist.

Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer

  • unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein und
  • nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.

Bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. wegen Erziehung eines Kindes).

Wer ist hilfebedürftig?

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer

  • seinen Lebensunterhalt und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln (u.a. durch zumutbare Arbeit, Einkommen oder Vermögen) sichern kann und
  • nicht die erforderliche Hilfe von Angehörigen oder anderer Sozialleistungen erhält.

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht somit nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Arbeitseinkommen oder das Arbeitslosengeld I zu gering ist.


Wie setzt sich der Bedarf zusammen?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich zusammen aus:

a) Arbeitslosengeld II für die erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§§ 19-27 SGB II)

  • Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Leistungen für den Mehrbedarf
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Abschließender Bedarf, z.B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, einschl. bei Schwangerschaft und   Geburt, Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten
  • Zusätzliche Leistungen für die Schule (sog. Schulpauschale) nach § 24a SGB II (gültig ab 01.08.2009)

b) Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 28 SGB II)

Der Regelleistungsbedarf beträgt seit dem 1. Juli 2009:

  • für Alleinstehende bzw. alleinstehende Person mit unter 18-jährigem Partner: 359 Euro
  • für Partner ab 18 Jahre: 323 Euro
  • Kinder ab 14 bis einschließlich 17 Jahre: 287 Euro
  • Kinder ab   6 bis einschließlich 13 Jahre: 251 Euro
  • Kinder bis  5 Jahre: 215 Euro

Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.

Wie sind Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II versichert?

  • Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
    Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig; die Versicherungsbeiträge werden neben den o.g. Geldleistungen übernommen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist.
  • Gesetzliche Rentenversicherung:
    Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrages pflichtversichert. Auch dieser Beitrag wird neben den o. g. Geldleistungen gezahlt.

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